buehnenbild_Zelck_Rettungsdienst_DRK_Bitburg_hq-Q__01_.jpg Foto: A. Zelck / DRKS
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Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Nur für Beschwerden nach § 1 AGG und nur für Personen, die sich in einem dienstlichen Verhältnis zum Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Euskirchen e.V. befinden sowie für ehemalige Beschäftigte und Personen, welche sich beim Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Euskirchen e.V. beworben haben.

Kontakt:
Deutsches Rotes Kreuz
Beschwerdestelle nach § 13 AGG
Kommerner Str. 39-41
53879 Euskirchen

Judith Raß
Telefon: 02251 / 10 79 51
E-Mail: beschwerdestelle(at)drk-eu.de

Die Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nimmt Beschwerden von Personen entgegen, die sich in einem dienstlichen Verhältnis zum Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Euskirchen befinden (Bewerber*innen und ehemalige Beschäftigte eingeschlossen) und sich wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt oder belästigt fühlen (§ 1 AGG).

Die Beschwerdestelle unterstützt und begleitet die Beschwerde führende Person dabei, im Dialog mit der Geschäftsführung Benachteiligungen zu beenden und die Person zu schützen.  Zur Vereinbarung eines Beratungstermins wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die Beschwerdestelle. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.

Weitere Informationen finden Sie unter anderem im AGG und § 61 b ArbGG.

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 13 Beschwerderecht
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
 

Arbeitsgerichtsgesetz

§ 61b Klage wegen Benachteiligung
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.