buehnenbild_Zelck_Rettungsdienst_DRK_Bitburg_hq-Q__01_.jpg Foto: A. Zelck / DRKS

Sie befinden sich hier:

  1. Ihr Rotes Kreuz vor Ort
  2. Wer wir sind
  3. Beschwerdestelle

Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Nur für Beschwerden nach § 1 AGG und nur für Personen, die sich in einem dienstlichen Verhältnis zum DRK Kreisverband Euskirchen e.V. befinden, sowie für ehemalige Beschäftigte und Personen, die sich beim DRK Kreisverband Euskirchen e.V. beworben haben. 

Die Beschwerdestelle unterstützt und begleitet die Beschwerde führende Person dabei, im Dialog mit der Geschäftsführung Benachteiligungen zu beenden und die Person zu schützen. 

Zur Vereinbarung eines Beratungstermins wenden Sie sich bitte an die Beschwerdestelle. Ihre Kontaktaufnahme wird vertraulich behandelt. 

Die Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nimmt Beschwerden von Personen entgegen, die sich in einem dienstlichen Verhältnis zum DRK Kreisverband Euskirchen e.V. befinden – einschließlich Bewerber*innen und ehemalige Beschäftigte – und sich im Zusammenhang mit diesem Beschäftigungsverhältnis aufgrund von Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft und/oder rassistischer Vorurteile benachteiligt oder belästigt fühlen (§ 1 AGG). 

Beschäftigte haben das Recht, sich über eine bestehende Benachteiligung zu beschweren, und der Arbeitgeber hat die Pflicht, diese Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der Beschwerde führenden Person mitzuteilen (§ 13 AGG). Aufgrund des Maßregelungsverbots dürfen weder der Beschwerde führenden Person noch den sie unterstützenden Personen Nachteile durch die Ausübung des Beschwerderechts entstehen (§ 16 AGG). Weitere Informationen finden Sie unter anderem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). 

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    § 1 Ziel des Gesetzes 

    Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 

    § 13 Beschwerderecht 

    (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. 

    (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt. 

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

    § 61 b Klage wegen Benachteiligung 

    (1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. 

    (2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 

    (3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt. 

Judith Raß

Beschwerdestelle nach § 13 AGG – vertraulich!

Tel: 02251 / 79 11 - 9530
beschwerdestelle(at)drk-eu.de

Jülicher Ring 32b 
53879 Euskirchen