Was genau ist Schwarzarbeit?
- Schwarzarbeit leisten Personen, die eine Dienstleistung oder Werkleistung als Auftragsleistung erhalten (Auftraggeber) oder erbringen (Auftragnehmer) und dabei folgende Verstöße begehen:
- Der Auftraggeber erfüllt seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht.
- Der Auftraggeber und/oder Auftragnehmer erfüllt seine steuerlichen Pflichten nicht.
- Der Auftragnehmer erhält Sozialleistungen und erfüllt seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht.
- Der Auftragnehmer ist der erforderlichen gewerberechtlichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen oder hat die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben.
- Der Auftragnehmer betreibt ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle.
- Die genaue Definition steht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG.
- Schwarzarbeit leisten auch Auftragnehmer und Auftraggeber, die eine Dienstleistung oder Werkleistung vortäuschen, um dadurch unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten.
- Auftragsleistungen sind:
- Dienstleistungen, zum Beispiel: Taxifahren, Tätigkeit als Frisör*in, Hilfe im Haushalt, Reinigungsarbeiten.
- Werkleistungen, zum Beispiel: Reparaturen, Wartungsarbeiten oder sonstige Arbeiten an Gegenständen und Gebäuden
- Auftraggeber sind:
- Arbeitgeber
- Unternehmer
- Versicherungspflichtige Selbstständige
- Auftragnehmer sind:
- Personen, die einen Auftrag ausführen
- Beispiel für eine Dienstleistung: Ein Frisör führt den Auftrag „Haare schneiden“ aus.
- Beispiel für eine Werkleistung: Ein Maler führt den Auftrag „Wand streichen“ aus.
Was ist keine Schwarzarbeit?
- Dienst- und Werkleistungen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, also bei denen es nicht vorrangig um die Bezahlung geht, in 3 Fällen:
- Arbeiten für Angehörige
- Arbeiten aus Gefälligkeit
- Arbeiten als Nachbarschaftshilfe oder als Selbsthilfe
- Hinweis: Eine kleine Entschädigung für den Aufwand ist erlaubt.
Was ist illegale Beschäftigung?
- Illegale Beschäftigung bezeichnet eine Arbeit ohne Erlaubnis bzw. ohne Einhaltung der Mindest-Arbeitsbedingungen.
- Illegale Beschäftigung üben Personen aus, die folgende Verstöße begehen:
- Der Auftraggeber beschäftigt unerlaubt eine*n Ausländer*in, zum Beispiel bei fehlender Aufenthaltserlaubnis.
- Der Auftragnehmer ist ein*e Ausländer*in und übt die Erwerbstätigkeit ohne Erlaubnis aus, zum Beispiel bei fehlender Arbeitserlaubnis.
- Der Auftraggeber beschäftigt Personen ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bzw. nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft.
- Der Auftraggeber beschäftigt Personen, ohne die Arbeitsbedingungen zu erfüllen, die das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorschreiben.
- Der Auftraggeber beschäftigt Personen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen.
Was sind die Konsequenzen von Schwarzarbeit?
- Schwarzarbeit ist verboten. Sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer drohen Geldbußen bis zu 500.000 € und Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
- Schwarzarbeit ist nicht versichert. Wenn es bei der Arbeit zu einem Unfall kommt, ist der Arbeitnehmer nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung finanziell abgesichert. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge leistet oder nicht in die Unfallversicherung einzahlt.
Wer kontrolliert Schwarzarbeit?
- Zuständig für die Kontrolle ist der Zoll, genauer gesagt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
- Der Zoll ist für die Kontrolle von Schwarzarbeit zuständig und prüft, ob der Arbeitgeber die Arbeit ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet hat.
- Der Zoll prüft außerdem die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns und der speziellen Branchen-Mindestlöhne.
- Wenn ich als Arbeitnehmer*in Sozialleistungen erhalte, dann prüft der Zoll, ob ich dies ordnungsgemäß dem Jobcenter, der Arbeitsagentur bzw. dem Sozialamt mitgeteilt habe.
- Der Zoll ist zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen.
- Hinweise für Empfänger*innen von Sozialleistungen:
- Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 € nach sich ziehen.
- Wer absichtlich falsche oder unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht sofort mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrug bzw. Erschleichen von Sozialleistungen strafbar. Das kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wo kann ich mich informieren?
- Ich kann mich bei der Zollverwaltung über legale Beschäftigung und Arbeitsbedingungen informieren:
- Internetseite vom Zoll mit mehrsprachigen Informationen zu den Mindest-Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel Mindestlohn, Überstundenzuschläge, Reisekosten, Urlaub (Deutsch, English)
- Zentrale Auskunft Zoll (Deutsch)
Telefon: 0351 44834 510
E-Mail: info.privat(at)zoll(dot)de - Zentrale Auskunft Zoll – Enquiries (English)
Telefon: 0351 44834 530
E-Mail: enquiries.english(at)zoll(dot)de
- Ich kann mich beim Bürgertelefon des BMAS über Arbeitsrecht informieren:
- Internetseite vom BMAS mit mehrsprachigen Informationen zum Arbeitsrecht wie zum Beispiel Mindestlohn, Leiharbeit, Teilzeit, Tarifverträge und Arbeitsschutz (Deutsch, English)
- Arbeitsrecht-Hotline (Deutsch)
Telefon: 030 030 221 911 004 (kostenlos)
Internet: Bürgertelefon des BMAS
Video zur Arbeitsrecht-Hotline